FAQs zur Anpassung 2026

FAQs zur Anpassung 2026

Die häufigsten Fragen rund um die GV-Anpassung

  • Ich habe eine Ergänzungspolizze erhalten, was bedeutet das?
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    Bei der Ergänzungspolizze handelt es sich um die Benachrichtigung über die jährliche Tarifanpassung der Merkur Versicherung. Mit dieser werden die Versicherungsleistungen, Versicherungsprämien und etwaige Selbstbehalte angepasst.
    Mit der jährlichen Tarifanpassung kann der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten bleiben, vor allem kann seitens der Merkur Versicherung weiterhin die vereinbarte Kostendeckung sowie eine Direktverrechnung im Falle eines stationären Aufenthalts gewährleistet werden.

    Die konkreten Gründe der Tarifanpassung sind im Wesentlichen:

    • Generell hohe Preissteigerungen bzw. Inflation (VPI mit bis zu 4,1% im Jahr 2025)
    • Auch das Gesundheitssystem (Krankenhausträger) ist mit hohen Energiepreisen und steigenden Lohnkosten konfrontiert
    • Stetige Weiterentwicklung in der Medizin, neue Behandlungsmethoden und Erweiterung des Leistungsspektrums führen zu höheren Kosten
    • Veränderungen der Häufigkeiten der Leistungsinanspruchnahme aller Kunden im bestehenden Tarif
  • Warum passt die Merkur Versicherung erst im April und nicht im Jänner an?
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    Aufgrund der langen Verhandlungen mit den Vertragspartnern (Krankenhausbetreibern und Ärztekammern) kam es wie schon in den beiden letzten Jahren zu einer Verzögerung der Einigung mit denselben, weshalb unsere KV-Tarifanpassung nicht wie in der Vergangenheit üblich mit 1.1., sondern diesmal wieder mit 1.4. umgesetzt wird.
    Zumal die neuen Preise im Gesundheitsbereich bereits per 1.1.2026 oder spätestens 1.2.2026 gelten, die Anpassung aber erst per 1.4.2026 durchgeführt wird, ersparen sich unsere Kunden die Zahlung der erhöhten Prämie für die Monate Jänner, Februar und März 2026.

  • Wird die Prämie rückwirkend verrechnet oder erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung bzw. ab wann gilt die neue Prämienerhöhung?
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    Nein, die angepassten Prämien werden nicht rückwirkend verrechnet. Wie Sie Ihrer Ergänzungspolizze entnehmen können, gilt die angepasste Prämie ab dem 01. April 2026.

  • Warum ist die Erhöhung der Prämie in diesem Jahr so hoch?
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    • Generell hohe Preissteigerungen bzw. Inflation (VPI mit bis zu 4,1% im Jahr 2025
    • auch das Gesundheitssystem (Krankenhausträger) ist mit hohen Energiepreisen und steigenden Lohnkosten konfrontiert
    • stetige Weiterentwicklung in der Medizin, neue Behandlungsmethoden und Erweiterung des Leistungsspektrums führen zu höheren Kosten
    • Veränderungen der Häufigkeiten der Leistungsinanspruchnahme aller Kunden im bestehenden Tarif
  • Warum liegt meine Prämienerhöhung über dem VPI?
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    Die tatsächliche individuelle Prämienerhöhung ist v.a. abhängig
    • vom Tarif bzw. dem Leistungsspektrum des Tarifs (stationär und/oder ambulant)
    • vom Eintrittsalter in die Private Krankenversicherung und der Vertragslaufzeit

    Zu einer Prämienerhöhung über dem VPI kommt es aus folgenden Gründen:

    Der absolute Anpassungsbetrag ist bei gleichem Tarif bei Kunden im gleichen Alter ident. Bei einem früheren Einstiegsalter ist die Prämie grundsätzlich niedriger als bei späterem Einstieg. Dies hat zur Folge, dass sich die prozentuelle Auswirkung bei Kunden mit früherem Einstiegsalter höher auswirkt als bei späterem Einstiegsalter. In tatsächlichen Zahlen bezahlen Kunden mit früherem Einstiegsalter jedoch eine niedrigere Prämie als jene mit späterem Einstiegsalter. Siehe hierzu das Beispiel unter Punkt 7).

  • Warum ist der absolute Anpassungsbetrag immer derselbe?
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    Die Preise für eine medizinische Behandlung in der Zukunft steigen für alle Kunden im selben Ausmaß. Aus diesem Grund ist immer derselbe absolute Betrag zur aktuellen Prämie hinzuzurechnen.

  • Was bedeuten die Anpassungsgründe?
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    Die Anpassungsgründe sind genau im Versicherungsvertragsgesetz in § 178f angeführt (siehe unten).

    Anpassungsgrund 1: ein vereinbarter Index

    Dies kommt beispielsweise bei Taggeldtarifen zur Anwendung.

    Anpassungsgrund 2: Veränderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung

    Tarifprämien werden auf Basis der aktuellen Lebenserwartung berechnet. Steigt diese, muss sich auch die Prämie erhöhen, damit die zukünftigen Leistungen gedeckt werden können.

    Anpassungsgrund 3: Veränderung der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen

    Die Häufigkeit der Inanspruchnahme bezieht sich nicht auf die individuelle Person bzw. den Versicherten, sondern immer auf das gesamte Kollektiv derjenigen, die in einem Tarif versichert sind. Dies kann z.B. dazu führen, dass ein Versicherter in einem Jahr keine Leistung in Anspruch genommen hat, aber die Versicherten in Summe mehr Leistungen als im Vorjahr benötig haben, weshalb sich die Prämie aus dem Titel der Häufigkeitsveränderung erhöht.

    Anpassungsgrund 4: Veränderungen des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen

    Dieser Fall tritt bspw. ein, wenn die ÖGK bei einer bestimmten Behandlung im Vergleich zum Vorjahr nun weniger rückerstattet und sich damit die zu erbringende Leistung der Merkur erhöht Dieser Umstand muss berücksichtigt werden und führt zu einer Erhöhung der Prämien in den betreffenden Tarifen.

    Anpassungsgrund 5: Veränderungen der festgesetzten Entgelte aufgrund des Vertrages zwischen dem Versicherer und Einrichtungen des Gesundheitswesens

    Der Versicherungsverband (VVO) verhandelt zumeist jährlich die neuen Preise für das Folgejahr mit den Krankenhausträgern und Ärztekammern in ganz Österreich. Diese Preise gelten dann immer im Falle der Direktverrechnung mit den Krankenhausträgern. Bei den Verhandlungen fließen unter anderem die Entwicklungen der Löhne und Gehälter, Energiekosten sowie der Medizin ein.

    ​Anpassungsgrund 6: Veränderung des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

    Dies bezieht sich beispielsweise auf Änderungen der Rückvergütungssätze der Sozialversicherungsträger.

  • Ich habe kaum Leistungen in meinem Tarif beansprucht, warum ist meine Anpassung so hoch?
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    Prämienanpassung werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben immer auf Basis der Entwicklung des gesamten Tarifs bzw. der Kunden in diesem Tarif (Kollektiv) errechnet und nicht auf Basis des individuellen Versicherungsvertrages. Dies entspricht dem Versicherungsgrundprinzip.

    Kommt es beispielsweise zu einer steigenden Häufigkeit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen (wie etwa Medikamenten), bedeutet dies Folgendes: Dieser Umstand (nämlich die steigende Häufigkeit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen) wird bei der mathematischen Berechnung berücksichtigt und führt zu einer Erhöhung aller Prämien aller Kunden mit diesem Tarif.

  • Was bedeutet die Aussage, dass die Kostendeckungsgarantie frühestens mit 30.04.2026 widerrufen wird?
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    Die Merkur Versicherung hat für den Fall, dass die Direktverrechnungsvereinbarung mit einem Vertrags-Krankenhaus aufgelöst wird (z.B. man einigt sich nicht über die neuen Preise) die Verpflichtung, den Kunden über die Auflösung der Direktverrechnung mit diesem Haus zu informieren. Ein solcher Widerruf ist seitens der Merkur Versicherung frühestens mit 30.04.2026 möglich.

  • Warum haben sich die Rückvergütungssätze nicht im Verhältnis zur Prämienanpassung erhöht?
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    Die maßgebliche Versicherungsleistung der Spitalskostentarife ist die direkte Übernahme der Kosten bei einer Behandlung in einem unserer Vertragskrankenhäuser. Diese Kosten sind durch Gesetz bzw. Verträge determiniert.
    Die zum Tarif angeführten Rückvergütungssätze kommen daher nur in Sonderfällen, wie beispielweise bei Nichtvertragskrankenhäusern oder bei Behandlungen in nicht mitversicherten Bundesländern zur Anwendung.
    Sie werden branchenüblich in möglichst maßvoller Weise erhöht, um die Attraktivität einer Direktverrechnung für die Vertragspartner zu erhöhen und damit den Kunden/Patienten stets eine Vielzahl von Vertragspartnerkrankenhäuser anbieten zu können.

  • Warum haben sich die Summenleistungen nicht im Verhältnis zur Prämienanpassung erhöht?
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    Im Falle von Summenleistungen - wie z.B. Höchstsätze für Arzt- und Facharztkosten – wird die Leistung nicht im selben Ausmaß wie die Prämie erhöht. Dies, da in diesen Fällen auch die Häufigkeitsveränderung berücksichtigt werden muss.

  • Ich kann mir die Prämien meines Vertrages nicht mehr leisten, was kann ich tun?
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    Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

    1) Widerspruch gegen die Prämienanpassung: Im Falle des Widerspruchs bleibt die Prämie grundsätzlich gleich und wird nicht angepasst (maximal gleich bleibende Prämie), dafür fallen einzelne Leistungskomponenten des Versicherungsvertrages wie bspw. die Direktverrechnung weg und kommt es zu keinen Anpassungen der Leistungssummen (z.B. Höchstsätze bei ambulanten Tarifen). Wenn Sie der Prämienanpassung widersprechen möchten, ersuchen wir Sie um entsprechende schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ergänzungspolizze. Wir senden Ihnen dann ein alternatives Angebot mit geänderten Konditionen zu. Der Umfang der Leistungsveränderung ist abhängig vom Tarif und ergibt sich aus dem gelegten Angebot. Zum genauen Ablauf siehe Frage 15).

    2) Reduzierung / Bausteinentfernung: Im Zuge der Prämienanpassung wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt auch außerhalb der Hauptfälligkeit des Vertrages eine Reduzierung bzw. Konvertierung in einen anderen, günstigeren Tarif vorzunehmen. Auch hier ist es für den Kunden im Rahmen der Bedingungen möglich, zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein „Upgrade“ des Versicherungsvertrages durch Konvertierung in einen Tarif mit größerem Leistungsumfang vorzunehmen, wobei diese Konvertierung mit der nochmaligen Prüfung des dann gegebenen Gesundheitszustandes verbunden sein kann bzw. es dann zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder Wartezeiten kommen kann.

    3) Ruhendstellung: Im Falle der Ruhendstellung ist zu beachten, dass trotzdem eine Prämienzahlung zu erfolgen hat (wenngleich in geringerem Ausmaß als zuvor), sich der Leistungsumfang des Tarifs wesentlich vermindert (maximal Unfalldeckung) und die Ruhendstellung nicht unbegrenzt vorgenommen werden kann. Bei Wiederaufleben des Vertrages können Mindestbindefristen vereinbart werden.
    Nähere Auskünfte zu den obigen Möglichkeiten und finanziellen Auswirkungen erhalten die Kunden von ihrem Berater.

  • Ich möchte eine Reduzierung / Ruhendstellung, was muss ich machen?
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    Diesfalls ersuchen wir Sie, Ihren Betreuer / Ihre Betreuerin zu kontaktieren. Für eine Reduzierung oder eine Ruhendstellung bedarf es der Aufnahme eines Antrages bzw. der Beibringung eines ausgefüllten Ruhensformulars.

  • Ich möchte der Anpassung widersprechen, was muss ich machen?
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    Sie haben das Recht, der Anpassung zu widersprechen. Das bedeutet, dass die Prämie maximal gleich hoch ist wie vor der Anpassung, gleichzeitig entfallen einzelne Leistungskomponenten des Versicherungsvertrages wie bspw. die Direktverrechnung und kommt es zu keinen Anpassungen der Leistungssummen (z.B. Höchstsätze bei ambulanten Tarifen).
    Wenn wir Ihre Prämie (und Leistungen) nicht anpassen sollen, ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ergänzungspolizze eine schriftliche Mitteilung (postalisch oder per Mail an gv-anpassung@merkur.at) an uns zu senden. Im Anschluss daran senden wir Ihnen gerne ein Angebot mit geänderten Konditionen zu.

    Sobald Sie unser Angebot erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Widerspruch gegen die Ergänzungspolizze bei gleichzeitiger Annahme des gelegten günstigeren Angebots.
    • Annahme der Ergänzungspolizze, das günstigere Angebot ist sohin hinfällig.

    Wenn Sie das gelegte günstigere Angebot annehmen und sohin Widerspruch gegen die Ergänzungspolizze einlegen wollen, ersuchen wir Sie um schriftliche Rückmeldung binnen eines Monats ab Zugang des angeforderten Angebotes.

  • In welchem Fall wird eine Prämienanpassung vorgenommen?
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    Die Prämienanpassung findet immer dann statt, wenn sich die der Anpassung zu Grunde liegenden Parameter wie z.B. Kostensteigerungen medizinischer Behandlungen verändern. Der gesamte Prämienanpassungsprozess unterliegt gesetzlichen (§ 178f VersVG) und aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

  • Ich habe mit dem Anpassungsschreiben einen Leistungsauszug erhalten. Was bedeutet das?
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    Der Leistungsauszug stellt einen Ausschnitt der Besonderen Versicherungsbedingungen dar, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen. Dem Leistungsauszug können Sie die ab dem Anpassungszeitpunkt 01.04.2026 gültigen Höchst- bzw. Rückvergütungssätze sowie die Höhe etwaiger Selbstbehalte entnehmen.
    Die Allgemeinen Bedingungen, die Ihrem Tarif zu Grunde liegen, bleiben unverändert aufrecht. Die Besonderen Versicherungsbedingungen gelten abgesehen vom angepassten Leistungsauszug ebenso unverändert weiter.

    Betreffend Spitalskostentarife:

    Die Hauptleistung Ihres Spitalskostentarifs ist die Direktverrechnung von Spitalsaufenthalten bei einer Behandlung in einem unserer Vertragskrankenhäuser. Diese Kosten sind durch Gesetz bzw. Verträge determiniert. Die zum Tarif angeführten Rückvergütungssätze kommen daher nur in Sonderfällen, wie beispielweise bei Nichtvertragskrankenhäusern oder bei Behandlungen in nicht mitversicherten Bundesländern zur Anwendung.

  • Anhang: Gesetzliche Grundlage: § 178f. VersVG
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    § 178f.

    (1) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluß einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, ist - unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beziehungsweise des § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG - nur mit den sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam.

    (2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren vereinbart werden:

    1. eines in der Vereinbarung genannten Index,

    2. der durchschnittlichen Lebenserwartung,

    3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die auf die zu diesem Tarif Versicherten,

    4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen,

    5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und

    6. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

    Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden, insbesondere ist eine Prämienanpassung unzulässig, um eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierte Alterungsrückstellung zu ersetzen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.

    (3) Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten.

    (4) Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.

    Die Anpassungs-FAQ's für unsere Kunden sind auf der Seite https://www.merkur.at/anpassung2026 zu finden.

    Disclaimer: Die obigen Ausführungen beziehen sich auf generelle Sachverhalte und kann es im Einzelfall zu einer Abweichung kommen.

Zahlenbeispiel Anpassung 2026

Zahlenbeispiel zur Anpassung 2026

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